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Umzugskosten steuerlich geltend machen

Die gute Nachricht für alle, denen es vor der Kalkulation der Umzugskosten ob der großen Endsumme graut: In so manchem Fall können Sie die Umzugskosten von der Steuer abgesetzen und so im Nachhinein Geld zurückerhalten. Entscheidend ist hierbei der Grund des Umzugs. 

Umzugskosten bei Privatumzügen nur schwer absetzbar

Die bei Privatumzügen anfallenden Umzugskosten zählen zu den Lebensführungskosten und sind deshalb im Regelfall nicht absetzbar. Eine Ausnahme bilden Ausgaben für die Ummeldung von Personen oder auch Fahrzeugen oder das Ausführen von Schönheitsreparaturen. Auch Umzüge, die aufgrund einer Erkrankung oder einer Behinderung notwendig sind, können wegen "außergewöhnlicher Belastungen" in der Steuererklärung berücksichtigt werden. In Einzelfällen gilt dies ebenso für Umzüge nach Trennungen oder Scheidungen.

Einen besonderen Punkt stellen "Haushaltsnahe Dienstleistungen" dar: Lässt man den Umzug von einem Umzugsunternehmen oder anfallende Reparaturen von professionellen Handwerkern durchführen, können diese Umzugskosten bis ca. 20 % abgesetzt werden.

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Umzugskosten absetzen beim beruflich bedingten Umzug

Wer berufliche Gründe für einen Umzug nachweisen kann, dem gewährt der Staat die volle Absetzung der Umzugskosten. Dies ist der Fall, wenn:  

  • der erste Job nach der Ausbildung zum Umzug zwingt,
  • der neue Job in einer anderen Stadt liegt, 
  • der Arbeitgeber eine Versetzung an einen anderen Ort anweist,
  • eine Dienstwohnung angemietet werden muss oder
  • durch den Umzug eine doppelte Haushaltsführung beendet werden kann.

Sofern dem Finanzamt alle Belege und Rechnungen vorgelegt werden, die die tatsächlichen Umzugskosten beweisen, lassen sich in diesen Fällen nahezu alle Ausgaben steuerlich geltend machen (Ausnahme: Die kompletten Umzugskosten werden vom Arbeitgeber übernommen).
Dazu zählen die Transportkosten für die Wohnungseinrichtung aber auch Reisekosten, die bei den Umzugsvorbereitungen angefallen sind (wie Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen, inkl. Hotel- und Verpflegungsspesen). Lässt es sich nicht vermeiden, dass die alte Wohnung nach dem Umzug zunächst leer steht, können die Kosten der Doppelmiete abgesetzt werden. Auch Maklergebühren sind als Umzugskosten absetzbar.

Weitere Umzugskosten können in einer Pauschale abgerechnet werden (Singles max. 585 Euro, Verheiratete max. 1.171 Euro; 247 Euro für jede weitere dem Haushalt angehörige Person).

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